Norddeutsche Gesellschaft für Testaments-Vollstreckung mbH
Norddeutsche
Gesellschaft für
Testaments-
Vollstreckung mbH
NGTV - Ihre Spezialisten für Testamentsvollstreckung in Norddeutschland
Norddeutsche Gesellschaft für Testamentsvollstreckung mbH
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Norddeutsche Gesellschaft für Testamentsvollstreckung mbH
Telefon 0431 / 719 759 00
E - Mail info@ngtv-kiel.de
Geschäftsführer Jürgen Wessel Ulf Schönenberg-Wessel
Als Testamentsvollstreckungsgesellschaft sind wir persönlich und engagiert in unserer Arbeit.
Die NGTV konzentriert dabei sowohl die für eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung notwendigen juristischen als auch die kaufmännischen Fähigkeiten in einer Gesellschaft.
Dies spiegelt sich auch in den beiden Geschäftsführern der Gesellschaft Jürgen Wessel (Kaufmann) und Ulf Schönenberg-Wessel (Volljurist) wieder. Beide Geschäftsführer wurden durch die DVEV – Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. als Testamentsvollstrecker umfassend ausgebildet, regelmäßig fortgebildet und zertifiziert.
Geschäftsführer Jürgen Wessel Ulf Schönenberg-Wessel
Wir bieten die umfassende Abwicklung und Verwaltung von Nachlässen nach den Vorgaben des Erblassers, insbesondere auch im Bereich der Vollstreckung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung. Uns ist es wichtig, dass wir mit dem Erblasser, den Erben und den sonstigen Nachlassbeteiligten professionell zusammenarbeiten und ihnen auch persönlich zur Seite stehen.
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbrechts. Sie tritt in Kraft, wenn der Erblasser in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und den Nachlass zu verwalten.
Dies beinhaltet
- die Sichtung des Nachlasses,
- die Zahlung der offenen Forderungen des Verstorbenen,
- die Kündigung und Abwicklung aller Verträge (Mietvertrag, Heimvertrag, Telefonvertrag, …)
- die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
- die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses nach den Anweisungen des Erblassers,
- die Verteilung des Erbes an die Erben sowie die Regelung von finanziellen Angelegenheiten.
Der Testamentsvollstrecker agiert unabhängig und ist aufgrund seines Amtes in der Lage, den Nachlass ohne Aufwand für die Erben abzuwickeln. Er benachrichtigt die Erben über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen und wird ihnen zu Beginn und Ende seines Amtes umfassend Auskunft und Rechenschaft über sein Tun geben.
Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung im deutschen Recht:
- Dauertestamentsvollstreckung: Bei dieser Art wird der Testamentsvollstrecker dauerhaft eingesetzt, um den Nachlass langfristig zu verwalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn minderjährige Erben oder Personen mit besonderen Bedürfnissen im Testament bedacht wurden.
- Abwicklungs- oder Nachlassverwaltungsvollstreckung: Hier übernimmt der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass nach dem Willen des Verstorbenen abzuwickeln. Er sorgt für die Erfüllung der im Testament festgelegten Anordnungen und Verteilung des Erbes an die Erben.
- Auseinandersetzungsvollstreckung: In diesem Fall ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Dies kann zum Einsatz kommen, wenn es im Testament keine konkreten Verteilungsanweisungen gibt oder die Erben uneinig sind.
Diese Arten der Testamentsvollstreckung können je nach individuellem Fall und den im Testament festgelegten Anordnungen unterschiedlich kombiniert oder angepasst werden.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bietet für den Erblasser und die Erben mehrere Vorteile:
Erstens ermöglicht sie eine geordnete und reibungslose Abwicklung des Nachlasses gemäß den Wünschen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker gewährleistet eine fachkundige und professionelle Verwaltung des Vermögens und schützt die Interessen der Erben.
Zweitens kann die Testamentsvollstreckung Konflikte zwischen den Erben vermeiden oder minimieren, da der Testamentsvollstrecker als neutraler Abwickler und Verwalter agiert und bei Unstimmigkeiten unter den Erben eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.
Drittens bietet sie Schutz für Erben mit besonderen Bedürfnissen, wie Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, indem der Testamentsvollstrecker ihre Interessen vertritt und den Zugriff des Sozialamtes oder etwaiger Gläubiger auf den Nachlass verhindert.
Zudem gewährleistet die Testamentsvollstreckung Diskretion und Vertraulichkeit, da der Testamentsvollstrecker die persönlichen Informationen der Beteiligten schützt. Insgesamt bietet die Testamentsvollstreckung Sicherheit, Klarheit und Schutz für alle Beteiligten.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Behindertentestament
Ein Behindertentestament ist ein spezielles Testament, das erstellt wird, um sicherzustellen, dass eine Person mit Behinderung nach dem Tod ihrer Eltern weiterhin gut versorgt ist. Üblicherweise wird dies durch die Anordnung der sog. Vor- und Nacherbfolge und der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers erreicht. Bei der Vor- und Nacherbschaft legt der Erblasser fest, dass zunächst ein Erbe (Kind mit Behinderung) das Vermögen erhält, und später – nach dessen Tod – ein anderer Erbe (Geschwister, Gemeinnützige Einrichtung, Stiftung, …) das Erbe übernimmt.
Kernstück des Testaments sind die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker, wie er das ererbte Vermögen effektiv verwaltet, um sicherzustellen, dass das Kind mit Behinderung angemessen versorgt und unterstützt wird. Das Testament stellt sicher, dass staatliche Leistungen und Unterstützung, etwa Sozialhilfe, Grundsicherung oder Eingliederungshilfe nicht beeinträchtigt werden. Mit einem sorgfältig erstellten Behindertentestament kann eine dauerhafte Steigerung der Lebensqualität des Kindes mit Behinderung oberhalb des staatlichen Leistungsniveaus erreicht werden.
Ein Behindertentestament ist sinnvoll, wenn man sicherstellen möchte, dass das (Enkel-)Kind mit Behinderung nach dem Ableben der (Groß-)Eltern angemessen versorgt ist.
Es kann besonders wichtig sein, wenn die Person auf staatliche Unterstützung oder Leistungen angewiesen ist. Durch ein Behindertentestament kann das Vermögen so geregelt werden, dass es die Bedürfnisse der Person mit Behinderung abdeckt, ohne die staatliche Unterstützung zu gefährden. Es bietet auch Schutz vor möglichen Missbräuchen oder finanziellen Schwierigkeiten, indem es klare Anweisungen zur Verwaltung des Vermögens gibt.
Bei einem Behindertentestament sollte eine vertrauenswürdige Person als Testamentsvollstrecker benannt werden.
Es ist ratsam, einen Profi mit Kompetenzen im Erbrecht, Sozialrecht und bei der Vermögensverwaltung zu wählen, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Der Wunsch, ein Geschwisterkind mit einzubinden, sollte in erster Linie dadurch gewährleistet werden, dass diese Person schon zu Lebzeiten als (Mit-)Betreuer des Kindes mit Behinderung bestellt wird.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
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a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Dauertestamentsvollstreckung
Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass ein Testamentsvollstrecker für eine längere Zeit die Aufgaben im Zusammenhang mit einem Testament übernimmt.
Dies geschieht normalerweise, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel, wenn minderjährige Kinder oder andere schutzbedürftige Personen als Erben eingesetzt sind. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann das Erbe und kümmert sich um dessen Verteilung gemäß den Anweisungen im Testament. Dies soll sicherstellen, dass die Wünsche des Erblassers langfristig erfüllt werden.
Eine Dauertestamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass sein Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg sorgfältig verwaltet und nach seinen Anweisungen verteilt wird.
Dies kann der Fall sein, wenn minderjährige Erben oder andere schutzbedürftige Personen beteiligt sind oder komplexe Vermögenswerte zu verwalten sind.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet …
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Abwicklungsvollstreckung
Ein Abwicklungstestamentsvollstrecker wird vom Erblasser ernannt, um sicherzustellen, dass das Testament ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verantwortung für die Verwaltung des Nachlasses, die Verteilung des Vermögens an die Erben und die Erfüllung aller im Testament festgelegten Anweisungen. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung dient dazu, den letzten Willen des Erblassers zu respektieren und sicherzustellen, dass die Nachlassangelegenheiten reibungslos abgewickelt werden.
Die Abwicklungsvollstreckung kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein.
Zum Beispiel, wenn eine Person verstorben ist, mehrere Erben an unterschiedlichen Orten vorhanden und die Angelegenheiten des Nachlasses geregelt werden müssen.
Ein Profi kann dabei helfen, die rechtlichen und administrativen Aspekte zu klären. Insbesondere wenn es um die Kündigung einer Wohnung und die Abwicklung aller damit verbundenen Angelegenheiten geht, kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung dabei helfen, Streitigkeiten und Aufwand für die Erben zu vermeiden. Ein professioneller Service kann den Erben helfen, den Prozess reibungsloser und stressfreier zu gestalten.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Nachlassabwicklung
Nachlassabwicklungsvorsorge bedeutet, dass man bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Regelung seines Nachlasses trifft. Ähnlich, wie im Fall der Bestattungsvorsorge, wird zu Lebzeiten im Detail festgelegt, wie die Abwicklung des Nachlasses erfolgen soll. Hierbei sind die individuellen Wünsche und Wertvorstellungen ebenso zu berücksichtigen wie auch die Bedürfnisse der Erben.
Die Nachlassabwicklung erfolgt im Auftrag des Erben auf der Grundlage einer dem Abwickler erteilten Vollmacht. Die Vollmacht wird erst wirksam, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Abwickler ist unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Wohnung bzw. den Heimvertrag zu kündigen und alle Vertragsverhältnisse kurzfristig abzuwickeln. Das oft langwierige Verfahren der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung muss hier nicht abgewartet werden, da der Abwickler sofort handlungsfähig ist.
Die rechtzeitige Vorsorge für den Nachlass ist immer dann sinnvoll, wenn keine unmittelbaren Bezugspersonen vorhanden oder die Erben nicht vor Ort sind. Die Erben werden durch die Vorsorge auch in diesem Bereich erheblich entlastet, da die Nachlassangelegenheiten reibungslos abgewickelt werden können.
Es ist ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen, um Angehörigen und anderen Nachlassbeteiligten Klarheit zu geben und die Nachlassabwicklung zu erleichtern.
Die Kosten der Nachlassabwicklung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten einen entsprechenden Betrag auf einem Treuhandkonto anzusparen. Die NGTV berechnet ihre Kosten der Nachlassabwicklung in der Regel nach der folgenden Tabelle:
a) Vergütungsregelsatz
Der Regelsatz beträgt
von den ersten 35.000 Euro des Bruttonachlasses 4,75 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro des Bruttonachlasses 4,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro des Bruttonachlasses 3,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro des Bruttonachlasses 3,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 700 000 Euro des Bruttonachlasses 2,75 Prozent.
b) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): In voller Höhe.
c) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Verwaltung einer nichtselbstständigen Stiftung
Nichtselbständige Stiftungen sind Stiftungen, die durch einen Vertrag mit einem sog. Treuhänder oder durch ein Testament errichtet werden. Diese Stiftungen dienen einem bestimmten Zweck, wie beispielsweise der Förderung von Bildung, Wissenschaft oder sozialen Belangen. Sie können auch der Versorgung der eigenen Familie dienen.
Im Gegensatz zu selbständigen Stiftungen fehlt ihnen jedoch die eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie nicht eigenständig handeln können, sondern in der Regel von einem Treuhänder, wie der NGTV, verwaltet werden. Die nichtselbständige Stiftung kann einen vom Erblasser bestimmten Beirat haben, der den Treuhänder bei der Umsetzung des Willens des Stifters unterstützt und diesen auch überwacht.
Die Treuhandstiftung kann auch bereits mit kleinerem Vermögen (ab 10.000 EUR) gegründet werden. Hier bietet sich in der Regel eine Verbrauchsstiftung an. Eine Verbrauchsstiftung ist eine Art von Stiftung, bei der das Vermögen nicht dauerhaft erhalten bleibt, sondern nach einem festgelegten Zeitraum oder Zweck aufgebraucht wird. Diese Stiftungen nutzen ihre Mittel, um bestimmte Projekte oder Bedürfnisse zu unterstützen, ohne langfristig zu bestehen.
Eine nichtselbständige Stiftung kann beispielsweise eine Verbrauchsstiftung sein. Hierbei wird das Vermögen der Stiftung über einen bestimmten Zeitraum hinweg verwendet, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Sobald das Vermögen aufgebraucht ist, erlischt die Stiftung.
- Eine Familienstiftung ist eine nichtselbständige Stiftung, die speziell für die Unterstützung und Förderung von Familienangehörigen des Stifters geschaffen wurde.
- Eine Behindertentestament-Stiftung ist eine Stiftung, die durch das Testament einer verstorbenen Person eingerichtet wurde, um Angehörige mit Behinderungen zu unterstützen.
- Eine Förderstiftung kann als nichtselbständige Stiftung errichtet werden, um etwa Stipendien an begabte Studierende zu vergeben. Eine andere Möglichkeit ist eine Stiftung, die Bedürftige mit Lebensmitteln versorgt.
Diese Stiftungen werden von der NGTV verwaltet, um sicherzustellen, dass der Stifterwille erfüllt wird.
Die Kosten der Stiftungsverwaltung variieren je nach Umfang und Komplexität der Stiftung. Die NGTV berechnet ihre Kosten für die Stiftungsverwaltung in der Regel nach der folgenden Tabelle.
a) Vergütungssatz
Der Vergütungssatz beträgt
von den ersten 35.000 Euro des Bruttonachlasses 4,75 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro des Bruttonachlasses 4,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro des Bruttonachlasses 3,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro des Bruttonachlasses 3,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 700.000 Euro des Bruttonachlasses 2,75 Prozent.
b) Verwaltung
Zusätzlich ist eine jährliche Vergütung in Höhe von 5,5 % des jährlichen Stiftungsbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet. Für den Fall, dass der vom statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland sich um 5,00% oder mehr verändert, so erhöht oder vermindert sich der Mindestbetrag entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes. Maßgeblich ist jeweils der für Dezember festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland. 480,00 EUR = Dezember 2022 (113,2).
c) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): In voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
d) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
e) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
TestamentsVollstreckung
persönlichengagiertkompetent
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbrechts. Sie tritt in Kraft, wenn der Erblasser in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und den Nachlass zu verwalten.
Dies beinhaltet
- die Sichtung des Nachlasses,
- die Zahlung der offenen Forderungen des Verstorbenen,
- die Kündigung und Abwicklung aller Verträge (Mietvertrag, Heimvertrag, Telefonvertrag, …)
- die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
- die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses nach den Anweisungen des Erblassers,
- die Verteilung des Erbes an die Erben sowie die Regelung von finanziellen Angelegenheiten.
Der Testamentsvollstrecker agiert unabhängig und ist aufgrund seines Amtes in der Lage, den Nachlass ohne Aufwand für die Erben abzuwickeln. Er benachrichtigt die Erben über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen und wird ihnen zu Beginn und Ende seines Amtes umfassend Auskunft und Rechenschaft über sein Tun geben.
Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung im deutschen Recht:
- Dauertestamentsvollstreckung: Bei dieser Art wird der Testamentsvollstrecker dauerhaft eingesetzt, um den Nachlass langfristig zu verwalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn minderjährige Erben oder Personen mit besonderen Bedürfnissen im Testament bedacht wurden.
- Abwicklungs- oder Nachlassverwaltungsvollstreckung: Hier übernimmt der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlass nach dem Willen des Verstorbenen abzuwickeln. Er sorgt für die Erfüllung der im Testament festgelegten Anordnungen und Verteilung des Erbes an die Erben.
- Auseinandersetzungsvollstreckung: In diesem Fall ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Dies kann zum Einsatz kommen, wenn es im Testament keine konkreten Verteilungsanweisungen gibt oder die Erben uneinig sind.
Diese Arten der Testamentsvollstreckung können je nach individuellem Fall und den im Testament festgelegten Anordnungen unterschiedlich kombiniert oder angepasst werden.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bietet für den Erblasser und die Erben mehrere Vorteile:
Erstens ermöglicht sie eine geordnete und reibungslose Abwicklung des Nachlasses gemäß den Wünschen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker gewährleistet eine fachkundige und professionelle Verwaltung des Vermögens und schützt die Interessen der Erben.
Zweitens kann die Testamentsvollstreckung Konflikte zwischen den Erben vermeiden oder minimieren, da der Testamentsvollstrecker als neutraler Abwickler und Verwalter agiert und bei Unstimmigkeiten unter den Erben eine sachgerechte Entscheidung treffen kann.
Drittens bietet sie Schutz für Erben mit besonderen Bedürfnissen, wie Minderjährige oder Menschen mit Behinderungen, indem der Testamentsvollstrecker ihre Interessen vertritt und den Zugriff des Sozialamtes oder etwaiger Gläubiger auf den Nachlass verhindert.
Zudem gewährleistet die Testamentsvollstreckung Diskretion und Vertraulichkeit, da der Testamentsvollstrecker die persönlichen Informationen der Beteiligten schützt. Insgesamt bietet die Testamentsvollstreckung Sicherheit, Klarheit und Schutz für alle Beteiligten.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Behindertentestament
Ein Behindertentestament ist ein spezielles Testament, das erstellt wird, um sicherzustellen, dass eine Person mit Behinderung nach dem Tod ihrer Eltern weiterhin gut versorgt ist. Üblicherweise wird dies durch die Anordnung der sog. Vor- und Nacherbfolge und der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers erreicht. Bei der Vor- und Nacherbschaft legt der Erblasser fest, dass zunächst ein Erbe (Kind mit Behinderung) das Vermögen erhält, und später – nach dessen Tod – ein anderer Erbe (Geschwister, Gemeinnützige Einrichtung, Stiftung, …) das Erbe übernimmt.
Kernstück des Testaments sind die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker, wie er das ererbte Vermögen effektiv verwaltet, um sicherzustellen, dass das Kind mit Behinderung angemessen versorgt und unterstützt wird. Das Testament stellt sicher, dass staatliche Leistungen und Unterstützung, etwa Sozialhilfe, Grundsicherung oder Eingliederungshilfe nicht beeinträchtigt werden. Mit einem sorgfältig erstellten Behindertentestament kann eine dauerhafte Steigerung der Lebensqualität des Kindes mit Behinderung oberhalb des staatlichen Leistungsniveaus erreicht werden.
Ein Behindertentestament ist sinnvoll, wenn man sicherstellen möchte, dass das (Enkel-)Kind mit Behinderung nach dem Ableben der (Groß-)Eltern angemessen versorgt ist.
Es kann besonders wichtig sein, wenn die Person auf staatliche Unterstützung oder Leistungen angewiesen ist. Durch ein Behindertentestament kann das Vermögen so geregelt werden, dass es die Bedürfnisse der Person mit Behinderung abdeckt, ohne die staatliche Unterstützung zu gefährden. Es bietet auch Schutz vor möglichen Missbräuchen oder finanziellen Schwierigkeiten, indem es klare Anweisungen zur Verwaltung des Vermögens gibt.
Bei einem Behindertentestament sollte eine vertrauenswürdige Person als Testamentsvollstrecker benannt werden.
Es ist ratsam, einen Profi mit Kompetenzen im Erbrecht, Sozialrecht und bei der Vermögensverwaltung zu wählen, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Der Wunsch, ein Geschwisterkind mit einzubinden, sollte in erster Linie dadurch gewährleistet werden, dass diese Person schon zu Lebzeiten als (Mit-)Betreuer des Kindes mit Behinderung bestellt wird.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Dauertestamentsvollstreckung
Dauertestaments-vollstreckung
Dauertestamentsvollstreckung bedeutet, dass ein Testamentsvollstrecker für eine längere Zeit die Aufgaben im Zusammenhang mit einem Testament übernimmt.
Dies geschieht normalerweise, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel wenn minderjährige Kinder oder andere schutzbedürftige Personen als Erben eingesetzt sind. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann das Erbe und kümmert sich um dessen Verteilung gemäß den Anweisungen im Testament. Dies soll sicherstellen, dass die Wünsche des Erblassers langfristig erfüllt werden.
Eine Dauertestamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass sein Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg sorgfältig verwaltet und nach seinen Anweisungen verteilt wird.
Dies kann der Fall sein, wenn minderjährige Erben oder andere schutzbedürftige Personen beteiligt sind oder komplexe Vermögenswerte zu verwalten sind.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie), …
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet …
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: in der jeweils gültigen Höhe.
NachlassVollstreckung
persönlichengagiertkompetent
Abwicklungsvollstreckung
Abwicklungs-vollstreckung
Ein Abwicklungstestamentsvollstrecker wird vom Erblasser ernannt, um sicherzustellen, dass das Testament ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verantwortung für die Verwaltung des Nachlasses, die Verteilung des Vermögens an die Erben und die Erfüllung aller im Testament festgelegten Anweisungen. Die Abwicklungstestamentsvollstreckung dient dazu, den letzten Willen des Erblassers zu respektieren und sicherzustellen, dass die Nachlassangelegenheiten reibungslos abgewickelt werden.
Die Abwicklungsvollstreckung kann in verschiedenen Situationen sinnvoll sein.
Zum Beispiel, wenn eine Person verstorben ist, mehrere Erben an unterschiedlichen Orten vorhanden und die Angelegenheiten des Nachlasses geregelt werden müssen.
Ein Profi kann dabei helfen, die rechtlichen und administrativen Aspekte zu klären. Insbesondere wenn es um die Kündigung einer Wohnung und die Abwicklung aller damit verbundenen Angelegenheiten geht, kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung dabei helfen, Streitigkeiten und Aufwand für die Erben zu vermeiden. Ein professioneller Service kann den Erben helfen, den Prozess reibungsloser und stressfreier zu gestalten.
Die Kosten der Testamentsvollstreckung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise eine Honorarvereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.
Die NGTV berechnet ihre Kosten in der Regel nach der folgenden Tabelle.
Für detaillierte Informationen bitte Bild anklicken und PDF ansehen und/oder herunterladen.
a) Vergütungsregelsatz
Hierzu siehe PDF ↑
b) Zuschläge
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann geltend gemacht werden u.a. bei aufwändiger Grundtätigkeit (Normalfall = Nachlass nur mit Konto, Wertpapierdepot, deutsche Rendite-Immobilie).
c) Höchstbetrag
Die Gesamtvergütung ist insgesamt auf das Doppelte des Regelsatzes begrenzt.
d) Dauervollstreckung
Zusätzlich ist bei Dauertestamentsvollstreckung eine jährliche Vergütung in Höhe von 4,5 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet.
e) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
f) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
g) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Nachlassabwicklung
Nachlassabwicklungsvorsorge bedeutet, dass man bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Regelung seines Nachlasses trifft. Ähnlich, wie im Fall der Bestattungsvorsorge, wird zu Lebzeiten im Detail festgelegt, wie die Abwicklung des Nachlasses erfolgen soll. Hierbei sind die individuellen Wünsche und Wertvorstellungen ebenso zu berücksichtigen wie auch die Bedürfnisse der Erben.
Die Nachlassabwicklung erfolgt im Auftrag des Erben auf der Grundlage einer dem Abwickler erteilten Vollmacht. Die Vollmacht wird erst wirksam, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Abwickler ist unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls in der Lage, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Wohnung bzw. den Heimvertrag zu kündigen und alle Vertragsverhältnisse kurzfristig abzuwickeln. Das oft langwierige Verfahren der Testamentseröffnung und der Erbscheinserteilung muss hier nicht abgewartet werden, da der Abwickler sofort handlungsfähig ist.
Die rechtzeitige Vorsorge für den Nachlass ist immer dann sinnvoll, wenn keine unmittelbaren Bezugspersonen vorhanden oder die Erben nicht vor Ort sind. Die Erben werden durch die Vorsorge auch in diesem Bereich erheblich entlastet, da die Nachlassangelegenheiten reibungslos abgewickelt werden können.
Es ist ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen, um Angehörigen und anderen Nachlassbeteiligten Klarheit zu geben und die Nachlassabwicklung zu erleichtern.
Die Kosten der Nachlassabwicklung variieren je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses. In der Regel werden die Kosten aus dem Nachlass beglichen. Es können jedoch auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten einen entsprechenden Betrag auf einem Treuhandkonto anzusparen. Die NGTV berechnet ihre Kosten der Nachlassabwicklung in der Regel nach der folgenden Tabelle:
a) Vergütungsregelsatz
Der Regelsatz beträgt
von den ersten 35.000 Euro des Bruttonachlasses 4,75 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro des Bruttonachlasses 4,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro des Bruttonachlasses 3,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700000 Euro des Bruttonachlasses 3,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 700.000 Euro des Bruttonachlasses 2,75 Prozent.
b) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): In voller Höhe.
c) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.
Verwaltung einer nichtselbstständigen Stiftung
Nichtselbständige Stiftungen sind Stiftungen, die durch einen Vertrag mit einem sog. Treuhänder oder durch ein Testament errichtet werden. Diese Stiftungen dienen einem bestimmten Zweck, wie beispielsweise der Förderung von Bildung, Wissenschaft oder sozialen Belangen. Sie können auch der Versorgung der eigenen Familie dienen.
Im Gegensatz zu selbständigen Stiftungen fehlt ihnen jedoch die eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie nicht eigenständig handeln können, sondern in der Regel von einem Treuhänder, wie der NGTV, verwaltet werden. Die nichtselbständige Stiftung kann einen vom Erblasser bestimmten Beirat haben, der den Treuhänder bei der Umsetzung des Willens des Stifters unterstützt und diesen auch überwacht.
Die Treuhandstiftung kann auch bereits mit kleinerem Vermögen (ab 10.000 EUR) gegründet werden. Hier bietet sich in der Regel eine Verbrauchsstiftung an. Eine Verbrauchsstiftung ist eine Art von Stiftung, bei der das Vermögen nicht dauerhaft erhalten bleibt, sondern nach einem festgelegten Zeitraum oder Zweck aufgebraucht wird. Diese Stiftungen nutzen ihre Mittel, um bestimmte Projekte oder Bedürfnisse zu unterstützen, ohne langfristig zu bestehen.
Eine nichtselbständige Stiftung kann beispielsweise eine Verbrauchsstiftung sein. Hierbei wird das Vermögen der Stiftung über einen bestimmten Zeitraum hinweg verwendet, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Sobald das Vermögen aufgebraucht ist, erlischt die Stiftung.
- Eine Familienstiftung ist eine nichtselbständige Stiftung, die speziell für die Unterstützung und Förderung von Familienangehörigen des Stifters geschaffen wurde.
- Eine Behindertentestament-Stiftung ist eine Stiftung, die durch das Testament einer verstorbenen Person eingerichtet wurde, um Angehörige mit Behinderungen zu unterstützen.
- Eine Förderstiftung kann als nichtselbständige Stiftung errichtet werden, um etwa Stipendien an begabte Studierende zu vergeben. Eine andere Möglichkeit ist eine Stiftung, die Bedürftige mit Lebensmitteln versorgt.
Diese Stiftungen werden von der NGTV verwaltet, um sicherzustellen, dass der Stifterwille erfüllt wird.
Die Kosten der Stiftungsverwaltung variieren je nach Umfang und Komplexität der Stiftung. Die NGTV berechnet ihre Kosten für die Stiftungsverwaltung in der Regel nach der folgenden Tabelle.
a) Vergütungssatz
Der Vergütungssatz beträgt
von den ersten 35.000 Euro des Bruttonachlasses 4,75 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro des Bruttonachlasses 4,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro des Bruttonachlasses 3,5 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro des Bruttonachlasses 3,25 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 700.000 Euro des Bruttonachlasses 2,75 Prozent.
b) Verwaltung
Zusätzlich ist eine jährliche Vergütung in Höhe von 5,5 % des jährlichen Stiftungsbruttoertrages, mindestens jedoch 480 EUR geschuldet. Für den Fall, dass der vom statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland sich um 5,00% oder mehr verändert, so erhöht oder vermindert sich der Mindestbetrag entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes. Maßgeblich ist jeweils der für Dezember festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland. 480,00 EUR = Dezember 2022 (113,2)
c) Drittanbieter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Makler o.ä.): in voller Höhe; auch, wenn es sich dabei um einen Gesellschafter der NGTV handelt.
d) Auslagen: Gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung.
e) Umsatzsteuer: In der jeweils gültigen Höhe.